Team
Kommission Velosport Oberwallis
Wir fördern die Zusammenarbeit des Velosports im Oberwallis durch gemeinsame Anlässe, Veranstaltungen und Wettkämpfe.
Das Team dieses Projektes:
Zenklusen Thomas
Präsident/ Kassier/ Webmaster
Berchtold Silvio
Vizepräsident/ Organisation
Ruff Simon
Aktuar/ Terminkalender/ Admin
Statuten
Statuten
Velosport Oberwallis
Genehmigt durch die Vereinsversammlung
Vom 06.03.2023
Präambel
Velosport Oberwallis ist im Jahr 2023 entstanden. Er bietet seinen Mitgliedern zeitgemässen,
gut geleiteten Sport. Das Leitbild vom Velosport Oberwallis ist verbindliche Grundlage dieser
Statuten.
Artikel 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen Velosport Oberwallis besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brig.
Artikel 2 Zweck
Ausrichtung 1 Velosport Oberwallis bietet seinen Mitgliedern zeitgemässe, gut
geleitete Angebote im Breiten- und im Leistungssport. Die Freude
an Sport und Spiel steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.
Unabhängigkeit 2 Velosport Oberwallis ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der
Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden,
Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich,
beitreten.
Ethik 3 Velosport Oberwallis setzt sich für einen gesunden, respektvollen,
fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem
er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit
Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert.
Velosport Oberwallis anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des
Schweizer Sports (siehe Anhang 2) und verbreitet deren Prinzipien
in seinem Verein.
Doping 4 Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports
sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar.
Aus diesen Gründen ist es verboten. Velosport Oberwallis und seine
Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic
(nachfolgend: Doping-Statut) und dessen Ausführungsbestimmun-
gen. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 -2.10 des
Doping-Statuts.
Verstösse 5 Für die Beurteilung von Verstössen gegen die anwendbaren Anti-
Doping-Bestimmungen ist die Disziplinarkammerfür Dopingfälle
von Swiss Olympic (nachfolgend Disziplinarkammer) zuständig.
Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im
Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen
Internationalen Verbandes festgelegten Sanktionen aus. Gegen die
Entscheide der Disziplinarkammer kann unter Ausschluss der
staatlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in
Lausanne rekurriert werden.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Mitglieder, Kategorien 1 Velosport Oberwallis umfasst folgende Mitgliederkategorien:
• Jugendmitglieder
• Juniorenmitglieder
• Aktivmitglieder
• Veranstalter
• Gönnermitglieder
Jugendmitglieder 2 Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Kinder und Jugendliche bis
zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 16 Jahre alt werden. Sie
verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.
Juniorenmitglieder 3 Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Jugendliche und junge
Erwachsene ab dem Kalenderjahr, in dem sie 17 Jahre alt werden,
bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 20 Jahre alt werden.
Aktivmitglieder 4 Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in dem
sie 21 Jahre alt werden.
Veranstalter 5 Veranstalter sind Organisatoren von Wettkämpfen und Veranstaltungen. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung gewählt.
Gönnermitglieder 6 Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die am
Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen
Gönnerbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Eintritt 7 Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch
den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Altersjahr benötigen zum Beitritt die schriftliche
Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Beendigung, Austritt 8 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den
Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle
Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw.
wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss 9 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene
Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich
rekurrieren und einen Beschluss der Vereinsversammlung
verlangen. Diese entscheidet endgültig.
Rechte 10 Den Angehörigen der Kategorien Aktiv-, Jugend- und
Juniorenmitglieder sowie den Ehrenmitgliedern stehen folgende
Rechte zu:
• Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der
Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter
Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung),
« Teilnahme an Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen,
Anlässen.
Alle Mitglieder erhalten kostenlos das Vereinsbulletin.
Pflichten 1 1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu
befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die
Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags
befreit.
Artikel 4 Finanzierung, Haftung
Finanzierung 1 Der Verein finanziert sich durch
® Mitgliederbeiträge
• Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
• Erlös aus Veranstaltungen und Wettkämpfen
• Beiträge von Jugend + Sport
• Beiträge aus dem kantonalen Sportfonds
• Subventionen der Gemeinde
• Einnahmen aus Sponsoring
• Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
• Erträge aus dem Vereinsvermögen
Mitgliederbeiträge 2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die
Vereinsversammlung beschlossen. Sie sind im Anhang als
integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten.
Haftung 3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten
bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Versicherungen 4 Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und
Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit
durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich
entsprechend selber zu versichern.
Artikel 5 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6 Organe
1 Die Organe des Vereins sind:
• Die Vereinsversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisoren
Artikel 7 Vereinsversammlung
Ordentliche 1 Die ordentliche Vereinsversammlung ist das oberste Organ des
Vereinsver- Velosport Oberwallis Sie wird alljährlich im dritten Quartal des Jahres
Sammlung durchgeführt.
Einberufung 1 Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand
einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der
Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich
eingeladen.
Ausserordentliche 3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann von der
Vereinsversammlung Vereinsversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Fünftel
der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie
muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden
und Anträge einberufen werden.
Aufgaben und 4 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und
Kompetenzen Kompetenzen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts
• Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des
Revisorenberichts
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Genehmigung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
• Genehmigung des Leitbilds
• Genehmigung von Statutenänderungen
• Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
• Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
• Wahl der Revisoren
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
bzw. der Mitglieder
Anträge 5 Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 20
Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand
einzureichen.
Stimm- und 6 Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung
Wahlrecht gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem
Kalenderjahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt
werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme.
Erforderliches Mehr 7 Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt bei
Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das
absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das
relative Mehr.
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder
notwendig.
Versammlungs- 8 Die Versammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei
Führung Abwesenheit vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin oder
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge 9 Auf Geschäfte mit grosser T ragweite, die nicht auf der
aus Versammlung Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Wahl- und Stimmrecht 10 Der/die Versammlungsleiter/in stimmt und wählt mit.
des Vorsitzenden
Geheime 11 Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime
Abstimmungen Abstimmungen und Wahlen verlangen.
und Wahlen
Artikel 8 Vorstand
Führung, Vertretung 1 Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt den
Velosport Oberwallis nach aussen und ist gegenüber der
Vereinsversammlung verantwortlich.
Zusammensetzung 2 Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.
Wahl, Amtsdauer 3 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist möglich
Konstituierung 4 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und 5 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Kompetenzen • Führung des Vereins nach den Grundsätzen des Leitbilds und
der Statuten
• Umsetzung der von der Vereinsversammlung getroffenen
Beschlüsse
• Planung der mittel- und langfristigen Vereinsentwicklung
• Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets
• Treffen von Führungsmassnahmen für die effiziente und
geordnete Vereinsführung (z.B. Erlass von Konzepten,
Reglementen und Weisungen)
• Wahl von ehrenamtlichen Trainer/innen, Leiter/innen und
Betreuer/innen
• Anstellung von bezahltem Personal
• Einsetzen von Arbeitsgruppen und Projektgruppen für zeitlich
befristete Aufgaben und Projekte
• Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung
• Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ des Vereins zugewiesen sind
• Vertretung des Vereins nach aussen
Artikel 9 Revisoren
Revisoren 1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine
Amtszeit von je drei Jahren. Die Amtsdauer ist auf maximal drei
Amtsperioden beschränkt.
Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und
Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Vereinsversammlung Bericht
und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und über
die Entlastung des Vorstands.
Artikel 10 Auflösung und Liquidation
Beschlussfassung 1 Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins
bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung
gültig abgegebenen Stimmen.
Zuweisung, Vermögen 2 Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist
dem Dach-/Zentralverband zuzuweisen, dem der «Sportverein»
angehört.
Artikel 1 1 Schlussbestimmungen
Beschlussfassung 1 Die vorliegenden Statuten wurden durch die Vereinsversammlung
vom 06.03.2023 in Brig genehmigt. Sie treten am 06.03.2023 in
Kraft.
Brig, 06.03.2023
Velosport Oberwallis
Ethik Charta
Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport.
Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
1 Gleichbehandlung für alle.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
2 Sport und soziales Umfeld im Einklang.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.
3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
4 Respektvolle Förderung statt Überforderung.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht
toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
7 Absage an Doping und Drogen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder
der Verbreitung sofort einschreiten.
8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
9 Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern.
Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten
regeln und konsequent offenlegen.
www.spiritofsport.ch