Team

Kommission Velosport Oberwallis
Wir fördern die Zusammenarbeit des Velosports im Oberwallis durch gemeinsame Anlässe, Veranstaltungen und Wettkämpfe.
Das Team dieses Projektes:


Zenklusen Thomas

Präsident/ Kassier/ Webmaster  

Berchtold Silvio

Vizepräsident/ Organisation 

Ruff Simon

Aktuar/ Terminkalender/ Admin 

Statuten

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Statuten

 

Velosport Oberwallis

 

 

 

 

 

Genehmigt durch die Vereinsversammlung

Vom 06.03.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

Velosport Oberwallis ist im Jahr 2023 entstanden. Er bietet seinen Mitgliedern zeitgemässen,

gut geleiteten Sport. Das Leitbild vom Velosport Oberwallis ist verbindliche Grundlage dieser

Statuten.

Artikel                      1        Name, Sitz

 

1 Unter dem Namen Velosport Oberwallis besteht ein Verein im Sinne

von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brig.

 

Artikel                      2         Zweck

 

Ausrichtung       1              Velosport Oberwallis bietet seinen Mitgliedern zeitgemässe, gut

geleitete Angebote im Breiten- und im Leistungssport. Die Freude

an Sport und Spiel steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.

 

Unabhängigkeit 2            Velosport Oberwallis ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der

Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden,

Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich,

beitreten.

 

Ethik                     3             Velosport Oberwallis setzt sich für einen gesunden, respektvollen,

fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem

er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit

Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert.

Velosport Oberwallis anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des

Schweizer Sports (siehe Anhang 2) und verbreitet deren Prinzipien

in seinem Verein.

 

Doping                 4              Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports

sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar.

Aus diesen Gründen ist es verboten. Velosport Oberwallis und seine

Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic

(nachfolgend: Doping-Statut) und dessen Ausführungsbestimmun-

gen. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 -2.10 des

Doping-Statuts.

 

Verstösse           5              Für die Beurteilung von Verstössen gegen die anwendbaren Anti-

                                               Doping-Bestimmungen ist die Disziplinarkammerfür Dopingfälle

von Swiss Olympic (nachfolgend Disziplinarkammer) zuständig.

Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im

Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen

Internationalen Verbandes festgelegten Sanktionen aus. Gegen die

Entscheide der Disziplinarkammer kann unter Ausschluss der

staatlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in

Lausanne rekurriert werden.

 

 

 

 

 

 

 

Artikel                      3         Mitgliedschaft

 

Mitglieder, Kategorien  1             Velosport Oberwallis umfasst folgende Mitgliederkategorien:

• Jugendmitglieder

• Juniorenmitglieder

• Aktivmitglieder

• Veranstalter

• Gönnermitglieder

 

Jugendmitglieder            2            Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Kinder und Jugendliche bis

zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 16 Jahre alt werden. Sie

verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Juniorenmitglieder         3             Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Jugendliche und junge 

Erwachsene ab dem Kalenderjahr, in dem sie 17 Jahre alt werden,

bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 20 Jahre alt werden.

 

Aktivmitglieder                 4             Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in dem

sie 21 Jahre alt werden.

 

Veranstalter                     5             Veranstalter sind Organisatoren von Wettkämpfen und Veranstaltungen.  Sie werden auf Antrag des Vorstands durch                         die Vereinsversammlung gewählt.

 

Gönnermitglieder           6             Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die am

Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen

Gönnerbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Eintritt                                 7             Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch

den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum

vollendeten 16. Altersjahr benötigen zum Beitritt die schriftliche

Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

 

Beendigung, Austritt      8            Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den

Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit

mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle

Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw.

wird nicht zurückerstattet.

 

Ausschluss                          9             Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch

den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene

Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich

rekurrieren und einen Beschluss der Vereinsversammlung

verlangen. Diese entscheidet endgültig.

 

Rechte                                 10           Den Angehörigen der Kategorien Aktiv-, Jugend- und

Juniorenmitglieder sowie den Ehrenmitgliedern stehen folgende

Rechte zu:

• Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der

   Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter

 

Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung),

« Teilnahme an Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen,

Anlässen.

Alle Mitglieder erhalten kostenlos das Vereinsbulletin.

 

Pflichten              1 1                         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu

wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu

befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die

Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags

befreit.

 

 

Artikel 4 Finanzierung, Haftung

 

Finanzierung                      1             Der Verein finanziert sich durch

® Mitgliederbeiträge

• Einnahmen aus Vereinsaktivitäten

• Erlös aus Veranstaltungen und Wettkämpfen

• Beiträge von Jugend + Sport

• Beiträge aus dem kantonalen Sportfonds

• Subventionen der Gemeinde

• Einnahmen aus Sponsoring

• Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen

• Erträge aus dem Vereinsvermögen

 

Mitgliederbeiträge         2             Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die

Vereinsversammlung beschlossen. Sie sind im Anhang als

integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten.

 

Haftung                               3             Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das

Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die

Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten

bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.

 

Versicherungen               4             Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und

Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit

durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich

entsprechend selber zu versichern.

 

 

Artikel                      5         Geschäftsjahr

 

1             Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel                                  6         Organe

 

1             Die Organe des Vereins sind:

• Die Vereinsversammlung

• Der Vorstand

• Die Revisoren

 

Artikel 7 Vereinsversammlung

 

Ordentliche                        1             Die ordentliche Vereinsversammlung ist das oberste Organ des

Vereinsver-                                       Velosport Oberwallis Sie wird alljährlich im dritten Quartal des Jahres

Sammlung                                          durchgeführt.

 

Einberufung                      1             Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand

                                                               einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der

Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich

eingeladen.

 

Ausserordentliche          3             Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann von der

Vereinsversammlung                    Vereinsversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Fünftel

der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie

muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden

und Anträge einberufen werden.

Aufgaben und                   4             Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und

Kompetenzen                                  Kompetenzen:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

• Genehmigung des Jahresberichts

• Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des

Revisorenberichts

• Entlastung des Vorstands

• Festsetzung der Mitgliederbeiträge

• Genehmigung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget

• Genehmigung des Leitbilds

• Genehmigung von Statutenänderungen

• Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

• Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

• Wahl der Revisoren

• Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands

bzw. der Mitglieder

 

Anträge                               5             Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 20

Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand

einzureichen.

 

Stimm- und                        6             Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung

Wahlrecht                                          gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem

Kalenderjahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt

werden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme.

 

Erforderliches Mehr       7             Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt bei

Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das

absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das

relative Mehr.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder

notwendig.

 

 

Versammlungs-                8             Die Versammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei

Führung                                              Abwesenheit vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin oder

von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Geschäfte, Anträge        9             Auf Geschäfte mit grosser T ragweite, die nicht auf der

aus Versammlung                           Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.

 

Wahl- und Stimmrecht 10           Der/die Versammlungsleiter/in stimmt und wählt mit.

des Vorsitzenden

 

Geheime                             11           Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime

Abstimmungen                                                Abstimmungen und Wahlen verlangen.

und Wahlen

 

Artikel                      8         Vorstand

 

Führung, Vertretung      1             Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt den

Velosport Oberwallis nach aussen und ist gegenüber der

Vereinsversammlung verantwortlich.

 

Zusammensetzung         2             Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.

 

Wahl, Amtsdauer            3             Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die

Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren.

Wiederwahl ist möglich

Konstituierung                  4             Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Aufgaben und                   5             Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Kompetenzen                                  • Führung des Vereins nach den Grundsätzen des Leitbilds und

der Statuten

• Umsetzung der von der Vereinsversammlung getroffenen

Beschlüsse

• Planung der mittel- und langfristigen Vereinsentwicklung

• Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets

• Treffen von Führungsmassnahmen für die effiziente und

geordnete Vereinsführung (z.B. Erlass von Konzepten,

Reglementen und Weisungen)

• Wahl von ehrenamtlichen Trainer/innen, Leiter/innen und

Betreuer/innen

• Anstellung von bezahltem Personal

• Einsetzen von Arbeitsgruppen und Projektgruppen für zeitlich

befristete Aufgaben und Projekte

• Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung

• Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem

anderen Organ des Vereins zugewiesen sind

• Vertretung des Vereins nach aussen

 

 

 

 

 

Artikel                      9         Revisoren

 

Revisoren                           1             Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine

Amtszeit von je drei Jahren. Die Amtsdauer ist auf maximal drei

Amtsperioden beschränkt.

Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und

Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Vereinsversammlung Bericht

und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und über

die Entlastung des Vorstands.

 

Artikel                      10       Auflösung und Liquidation

 

Beschlussfassung            1             Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins

bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung

gültig abgegebenen Stimmen.

 

Zuweisung, Vermögen  2             Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist

dem Dach-/Zentralverband zuzuweisen, dem der «Sportverein»

angehört.

 

Artikel                      1 1      Schlussbestimmungen

 

Beschlussfassung            1             Die vorliegenden Statuten wurden durch die Vereinsversammlung

vom 06.03.2023 in Brig genehmigt. Sie treten am 06.03.2023 in

Kraft.

 

 

 

 

 

 

Brig, 06.03.2023

 

Velosport Oberwallis

Ethik Charta

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Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport.
Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport 

1 Gleichbehandlung für alle. 

 Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
 religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 

2 Sport und soziales Umfeld im Einklang. 

 Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf 
 und Familie vereinbar. 

3   Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.

 Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 

4 Respektvolle Förderung statt Überforderung.

 Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
 die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 

5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung. 

 Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 

6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe. 

 Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht 
 toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. 

7 Absage an Doping und Drogen. 

 Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder 
 der Verbreitung sofort einschreiten. 

8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.

 Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. 

9 Gegen jegliche Form von Korruption. 

 Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern.
 Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten 
 regeln und konsequent offenlegen.
www.spiritofsport.ch